1934 Rund um die Bar Ein Lehrbuch für Bartender und Mixer
ist, innerhalb dreier Monate vor der Taverne ein Schild „zur besseren Orientierung" der Fremden anzubringen. Geschieht dies nicht, so verfällt die Bewilligung und wird einem anderen Bewerber zugesprochen. Bier mußte in einer Taverne für 2 Pence das Alcquart abgegeben wer den. Die Übertretung dieser Vorschrift kostete 3 Shillinge und 4 Pence Strafe. Der Taverner durfte Gäste nicht betrunken machen oder sie zum „übermäßigeü Trinken" verleiten. Über ein halbes Pint Wein durfte niemandem auf einmal ver kauft werden und der Aufenthalt in einer Taverne war auf eine halbe Stunde beschränkt. Desgleichen war der Aufenthalt zu „unpassenden Zeiten" oder nach 9 Uhr abends verboten, ebenso, wie sich niemand in der Um gebung einer Taverne zu solchen Zeiten aufhalten durfte. Wer angetroffen wurde, hatte 5 Shillinge Strafe zu ge wärtigen. Personen, die durch Gesten oder Worte bewiesen, daß sie betrunken waren und infolgedessen „ihre Sinne nicht voll gebrauchen" konnten, dabei aber in einer Taverne angetroffen wurden, bestrafte man mit 10 Sh., während man für „übermäßiges Trinken" nur 3 Sh. 4 Pence zu zahlen hatte. Der Aufenthalt und das „Herumlungern" in Tavernen während der verbotenen Zeiten wurde mit 5 Sh. gesühnt, und wer länger als eine halbe Stunde dort verweilte, mußte dies mit 2 Sh. 6 Pence büßen. Im Unein» bringlichkeitsfall wurde der Sünder solange eingesperrt, bis Zahlung erfolgte, oder er wurde eine Stunde und länger in den „Stock" gestellt. Der Stock war auf einem öffentlichen Platz errichtet und entsprach dem aus dem Mittelalter bekannten „Schandpfahl". Im Gesetz wurde noch hinzugefügt, daß „das Stellen in den Stock" nur bei günstigem Wetter stattfinden und in jedem Fall nicht länger als drei Stunden dauern darf.
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