1934 Rund um die Bar Ein Lehrbuch für Bartender und Mixer
Seefahrende Personen und Reisende unterlagen nicht den Vorschriften über die Zeiten und Dauer des Aufenthaltes in einer Taverne, jedoch war dies beschränkt auf die Zeit nach ihrer Ankunft und vor der Abreise. Personen, die in einer Taverne logierten und sich anständig betrugen, durften sich auch während der Eßzeitcn oder „Zu Ge schäften" dort aufhalten. Die für die einzelnen Über tretungen angedrohten Strafen wurden im zweiten Be- tretungsfallc verdoppelt, im dritten Falle verdreifacht. Bei Trunkenheit gab es für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 10 Stockstreiche. Tavernkeepern, die drei mal bestraft waren, wurde die Schankerlaubnis entzogen. Jeder, der mit „Strong Water" handelte, zahlte eine Abgabe von 2 Pence für jedes Quart und war verpflichtet, die gekauften Mengen, Flaschen, Kisten oder Fässer, inner halb dreier Tage beim Auditor des Landes anzumelden. Weiter wurde im Gesetz bestimmt, daß der Tavernkeeper nicht mehr als 9 Pfund englisch für eine „Butt" oder „Pipe" Wein an Profit nehmen dürfe. Die gekauften Men gen mußten alle sechs Monate beim Deputierten der Ko= lonie verrechnet werden. An Wochentagen, an denen Kirchenzusammenkünfte statt fanden, waren die im Umkreis einer Meile vom Zusammen kunftsort befindlichen Tavernkeeper verpflichtet, alle in ihren Häusern anwesenden Personen von dort zu verwei sen, damit diese an der Kirchenzusammenkunft teilnehmen sollten — Fremde und Seeleute, bei Ankunft und Abreise ausgenommen. Die Überwachung der Vorschriften oblag dem „Constable", d. h. der Polizei, die berechtigt war, die Inns und Ta vernen zu kontrollieren, Personen von dort zu verweisen und in Arrest zu nehmen, die Angeschuldigten vor den Magistrat (Richter) zu bringen. Stockstreiche auszuteilen, wie überhaupt 'für Ordnung und Einhaltung der Gesetzes vorschriften zu sorgen.
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